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Ist Cannabis nun wirklich legal oder nicht? (Update)

Drug Infopool Letztes Update:
01. April 2024
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Das damalige sogenannte Cannabis Gesetz (eigentlich eine Novelle im BtmG) im Beschluss von 1994 hatte für einige Wirren gesorgt und wog Cannabis-Konsumenten und solche, die Drogen mit sich führen in falscher Sicherheit. Der Besitz, Handel, Anbau… von Cannabis (siehe auch Rauschmittel: Cannabis) war seinerzeit strafbar. Auch in kleinen Konsum Mengen. Wurde man von der Polizei angehalten,musste man unter Umständen auch mit einer kleinen Menge mit aufs Revier und seine Personalien erfassen lassen. Im Glücksfall wurde ein Besitz als gering eingestuft wird und ohne Vorstrafen, konnte eine spätere Klage (Verstoß gegen das BtmG / siehe auch Betäubungsmittelgesetz) seitens der Staatsanwaltschaft entfallen, musste es aber nicht.

Mit dem eigenständigen Cannabis-Gesetz (CanG) entfallen nun einige rechtliche Unsicherheiten weitestgehend (während andere Detailfragen hinzukommen). Der Besitz von Cannabis ist seit 1. April 2024 nicht mehr strafbar und vergangene Strafen in dem Zusammenhang werden neu geprüft. Je nach Bundesland wird die Gesetzeslage und nachträgliche Amnestie vergangener Delikte unterschiedlich behandelt. Zukünftige (föderale) Anpassungen des Gesetzes sind damit sehr wahrscheinlich!

Stand 1. April 2024 ist es Erwachsenen erlaubt, 25 Gramm Cannabis bei sich führen zu dürfen, im eigenen Heim bis zu 50 Gramm. Der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau zum Eigenkonsum in Anbauvereinigungen bzw. Genossenschaften für Erwachsene ist ebenso legalisiert.

Der Cannabiskonsum (Kiffen) ist in der Öffentlichkeit gestattet, allerdings mit Ausnahmen:
• nicht tagsüber in Fußgängerzonen
• nicht wenn Kinder und Jugendliche dabei sind
• nicht in Sichtweite von Spielplätzen, Kindergärten und Schulen (100 Metern Radius).

Sollte gegen das Cannabis-Konsumverbot in diesen „Zonen“ verstoßen werden, besteht ein öffentliches Interesse und es kann dann in jedem Fall nicht von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Joint-Rauchen während der Öffnungszeiten zum Beispiel eines Jugenfreizeitheimes, einer Schule oder Schwimmbades führt zu einer Anzeige und ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet.

Auch wenn im Freundeskreis Joints geraucht werden und damit geprahlt wird, wie cool dies sei und sich in dieser Clique Jugendliche aufhalten, die noch keine Erfahrungen mit Haschisch gemacht haben, kommt es zur Anzeige. Allein die Gefahr, dass diese Jugendlichen durch den Cannabiskonsum der anderen dazu verleitet werden könnten, es den anderen gleich zu tun, schließt die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft aus.

Da das Cannabis-Gesetz (CanG) neu ist und einige Lücken beinhaltet, sind zukünftige Anpassungen wahrscheinlich. Aktuelle Regelungen auf Bundesebene und Infos sind hier zu finden:

Cannabis-Gesetz Bundesministerium für Gesundheit (BmfG)
Bundesgesetzblatt
Cannabis-Gesetz Fragen & Antworten BmfG

Foto: Pixabay