252026 Views

Lachgas

Drug Infopool Letztes Update:
30. Oktober 2016
252027

Chemische Bezeichnung: Di-Stickstoff-Oxid
Gesetz: legal, Bei Nutzung als Rauschmittel: nicht legal
Synoynme: Ballons, Distickstoffoxid, N2O, Stickstoffoxydul


Lachgas ist ein Narkosemittel,
das in geringen Dosen schmerzstillend wirkt und in hohen Dosen betäubend. Di-Stickstoff-Oxid wurde 1772 von Joseph Priestley entdeckt und zum ersten Mal hergestellt.

Man unterscheidet zwischen medizinischem und technischem Lachgas. Ersteres darf nur an einen bestimmten Personenkreis abgegeben werden (Ärzte, Krankenhäuser) und wird hauptsächlich für die Narkose eingesetzt. Der Vertreiber (Abfüller) medizinischer Gase darf nur an diesen Personenkreis das Lachgas abgeben. Ansonsten verstößt er gegen das Arzneimittelgesetz. Der Besitz medizinischen Lachgases ist (mit Befugnisberechtigung) nicht strafbar. Medizinisches Lachgas ist mit 98 bis 99,5 Prozent fast rein, darf aber bis zu 2 rozent Verunreinigungen beinhalten.

Technisches Lachgas wird hauptsächlich in der Industrie verwendet. Dieses Gas ist ein sogenanntes unreines Gas und ist dadurch wesentlich günstiger.

Aufgrund des günstigeren Preises und der einfacheren Abgabe des technischen Lachgases wird dieses – meist abgefüllt in Luftballons – meist in und vor Diskotheken und Festivitäten vertrieben. Privat wird Lachgas zumeist aus den in jedem Supermarkt erhältlichen N2O-Patronen für Sahnesyphons gewonnen.

Aufnahme/Wirkungsdauer

Lachgas wird in Ballons gefüllt und inhaliert. Die Wirkung hält von einigen Sekunden bis zu drei Minuten an.

Rausch

Lachgas dämpft das Schmerzempfinden. Es führt zu Benebelung und gehobener Stimmung. Wegen der kurzen Wirkzeit ist es gut steuerbar. Das Sehen verändert sich und ein Prickeln ist am ganzen Körper zu spüren. Auch die akkustische Wahrnehmung ist stark verändert. Meist wird der Zustand als eine Art Hypnose oder Trance beschrieben.

Abbau

Lachgas wird im Körper nicht verstoffwechselt bzw. umgewandelt, sondern verlässt beim Ausatmen zu 99,9 Prozent den Körper in gleicher Form und Menge.

Körperliche Wirkungen / Risiken während des Rausches

Bei wiederholtem Gebrauch kommt es zu einer Gewöhnung (Toleranzentwicklung) gegenüber des Stoffes. Der Konsument benötigt daher immer größere Mengen Gas, um dieselbe Wirkung zu erzielen. Sie kann zu einer psychischen Abhängigkeit führen. Eine körperliche Abhängigkeit ist nicht bekannt. Weder die Herzfunktion noch die der inneren Organe werden nennenswert beeinflusst.

Bei unreinem Gas oder auch bei einigen seltenen Personengruppen ist Übelkeit und Erbrechen zu beobachten. Viele Lachgastanks für Autorennen enthalten meist zusätzlich zu ihrer Unreinheit Wasserstoffsulfide, die für starke Übelkeit bei Nutzung verantwortlich sind. Solcherart verunreinigtes Gas zu benutzen ist lebensgefährlich.

Bei längerem Einatmen oder Inhalationen in geschlossenen Räumen oder mit Atemmaske kommt es zu Sauerstoffmangel, der zu Bewusstlosigkeit und letztendlich zum Tode führen kann.

VORSICHT! Es entstehen schwere Erfrierungen an Mund und Atemorganen, wenn versucht wird, das Gas direkt von der Gasflasche oder Kapseln aus zu inhalieren.

Langzeitfolgen

Bei Langzeitkonsum in hohen Dosen ist ein Effekt auf das Knochenmark zu beobachten. Lachgas zerstört in den B12-Vitaminen die wichtige Kobaltverbindung, sodass die schützenden Hüllen der Nervenzellen nicht mehr einwandfrei aufgebaut werden können. Dadurch ist u.a. eine Schädigung der längeren Nervenbahnen (Polyneuropathie) zu beobachten.

Erste Anzeichen dafür sind Kribbelempfindungen in Händen und Füßen, später Gefühllosigkeit und Gangschwierigkeiten. Theoretisch kann diese Schädigung, wenn sie nicht rechtzeitig entdeckt wird, zum Tode führen. Die tatsächlichen psychischen und physischen Langzeitschäden sind bislang nicht bekannt bzw. wissenschaftlich eindeutig belegt.

Safer Use

Beim Lachgasinhalieren sollte darauf geachtet werden, es im Sitzen oder Liegen zu tun, da es bei dem plötzlich eintretenden Schwindel (manchmal Bewusstlosigkeit) zu schweren Stürzen und Verletzungen kommen kann.

Gesetz

Technisches Lachgas unterliegt grundsätzlich NICHT dem Arzneimittelgesetz und ist auch nicht apothekenpflichtig. Wird Lachgas jedoch als Rauschmittel eingesetzt und zu diesem Zweck verkauft, fällt es nach Auskunft der zuständigen Staatsanwaltschaft Baden-Württemberg unter die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und wird dementsprechend strafrechtlich verfolgt.

Foto: paketesama / Fotolia