Umfangreiches Umgangsverbot für Lachgas und Regulierungen zu K.O.-Tropfen ab 12. April 2026
Mit der Änderung Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz sind ab 12. April 2026 Lachgas und andere Zubereitungen dieses Stoffes mit einer Füllmenge von mehr als 8,4 Gramm in Kartuschen mit einem Umgangsverbot belegt. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ist die Abgabe an Minderjährige ab sofort untersagt. Zudem gilt für Minderjährige selbst ein Erwerbs- und Besitzverbot. Die Abgabe von 8,4 Gramm-Kartuschen an Volljährige ist auf maximal 10 Stück pro Verkaufsvorgang limitiert und in Automaten oder Versandhandel gänzlich untersagt.
Ebenso wurde mit dem Gesetz auch die Herstellung und Handel sogenannter K.O.-Tropfen (GBL – Gamma-Butyrolacton / BDO – 1,4-Butandiol) weitgehend eingeschränkt, um ihre Verfügbarkeit einzudämmen und Missbrauch zu vermindern.


