Bayern

Drug Infopool Letztes Update:
10. August 2009
73592

Verordnungen der einzelnen Bundesländer zur Mitführung geringer Mengen Drogen bzw. dem Eigenbedarf von Drogen in Bayern

Jedes aufgedeckte Drogendelikt wird von der bayerischen Polizei verfolgt, was bedeutet, dass die Polizei die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen anstellt und den Fall der Staatsanwaltschaft vorlegt.

Die Staatsanwaltschaft kann bei einem gelegentlichen Umgang mit Betäubungsmitteln in geringer Menge nach § 31 a BtMG von Strafverfolgung absehen, wenn das Cannabis lediglich zum Eigenverbrauch bestimmt war und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Die Bayerische Justiz macht von dieser Möglichkeit in Übereinstimmung mit einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994 mit der gebotenen Zurückhaltung Gebrauch. Als „geringe Menge“ behandeln die bayerischen Staatsanwaltschaften nur Cannabis-Mengen bis zu drei Konsumeinheiten von jeweils 2 Gramm, also insgesamt maximal 6 Gramm.

Auch unterhalb dieser Grenze wird jede Tat mit Fremdgefährdung konsequent verfolgt, z. B. bei Begehung der Tat in der Öffentlichkeit, auf Jugendveranstaltungen, in Schulen, in Krankenhäusern etc. oder das Führen eines Kfz unter Drogeneinfluss. Denn insoweit ist stets ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen. Ein Absehen von der Strafverfolgung kommt außerdem nur bei einem Gelegenheitskonsumenten in Betracht. Von einem Gelegenheitskonsumenten wird in der Regel ausgegangen, wenn der Beschuldigte innerhalb des letzten Jahres vor der fraglichen Tat nicht mit Betäubungsmitteldelikten in Erscheinung getreten ist.

Quelle: Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung (Stand August 2009)