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Bayern

Drug Infopool Letztes Update:
10. August 2009
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Das Inkrafttreten des Cannabis-Gesetzes (CanG) am 1. April 2024 beeinflusst auch § 31a des BtMG, der es den Staatsanwälten ermöglicht, von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn festgelegte Eigenbedarfsgrenzen illegaler Drogen nicht überschritten werden.

Diese Regelungen werden von jedem Bundesland wie auch in der Vergangenheit unterschiedlich aus- und festgelegt. Inwieweit das CanG einzelne bestehende Regelungen für andere (illegale) Drogen beeinflusst, ist schwer einzuschätzen. Fest anzunehmen ist, dass Cannabis aus dieser Verordnung herausfällt, da das Cannabis-Gesetz mit §34 eigene anwendbare Strafvorschriften vorgibt.

Der Bereich „Gesetz – Eigenbedarfsgrenzen der einzelnen Bundesländer“ auf Drug Infopool bleibt aus diesem Grund mit den Sachständen 2008-2011 bestehen und wird bei Bekanntgabe neuer Richtlinien aktualisiert.

Verordnungen der einzelnen Bundesländer zur Mitführung geringer Mengen Drogen bzw. dem Eigenbedarf von Drogen in Bayern

Jedes aufgedeckte Drogendelikt wird von der bayerischen Polizei verfolgt, was bedeutet, dass die Polizei die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen anstellt und den Fall der Staatsanwaltschaft vorlegt.

Die Staatsanwaltschaft kann bei einem gelegentlichen Umgang mit Betäubungsmitteln in geringer Menge nach § 31 a BtMG von Strafverfolgung absehen, wenn das Cannabis lediglich zum Eigenverbrauch bestimmt war und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Die Bayerische Justiz macht von dieser Möglichkeit in Übereinstimmung mit einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994 mit der gebotenen Zurückhaltung Gebrauch. Als „geringe Menge“ behandeln die bayerischen Staatsanwaltschaften nur Cannabis-Mengen bis zu drei Konsumeinheiten von jeweils 2 Gramm, also insgesamt maximal 6 Gramm.

Auch unterhalb dieser Grenze wird jede Tat mit Fremdgefährdung konsequent verfolgt, z. B. bei Begehung der Tat in der Öffentlichkeit, auf Jugendveranstaltungen, in Schulen, in Krankenhäusern etc. oder das Führen eines Kfz unter Drogeneinfluss. Denn insoweit ist stets ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen. Ein Absehen von der Strafverfolgung kommt außerdem nur bei einem Gelegenheitskonsumenten in Betracht. Von einem Gelegenheitskonsumenten wird in der Regel ausgegangen, wenn der Beschuldigte innerhalb des letzten Jahres vor der fraglichen Tat nicht mit Betäubungsmitteldelikten in Erscheinung getreten ist.

Quelle: Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung (Stand August 2009)