Coffeeshops Niederlande & deutsches Recht

Drug Infopool Letztes Update:
20. Januar 2017
25994

Da es auf diesem Gebiet viele rechtliche Unsicherheiten gibt und viele Konsumenten von Cannabis sich auf der sicheren Seite und im Recht wähnen, hier mal eine kurze Aufklärung zu dem niederländischen und deutschen Recht in Bezug auf Cannabiskonsum und Coffeeshops.

Gesetz in den Niederlanden
Ebenso wie in Deutschland, ist der Besitz und Erwerb von Cannabis in allen seinen Formen und Varianten auch in den Niederlanden untersagt. Die niederländische Polizei muss jedoch bei geringen Mengen und in dem Fall, dass es sich um Cannabis handelt, diese Straftaten nicht verfolgen. Der Konsum und davorgegangene Besitz sowie Erwerb solcher «weichen» Drogen in geringen Mengen (diese ist abhängig vom Alter des Konsumenten) ist demnach bei Staatsangehörigen der Niederlande (und nur bei diesen) geduldet und wird nicht strafrechtlich verfolgt.

Gesetz in Deutschland in Bezug auf Drogenkonsum/Besitz/Erwerb deutscher Staatsbürger im Ausland
Die Aussage des Strafgesetzbuches
(§7 Absatz I, siehe unten) ist eindeutig. Wer in einem niederländischen Coffeeshop oder außerhalb davon als Deutscher Cannabis konsumiert, macht sich strafbar. Wird er von den niederländischen Ordnungshütern dabei erwischt, erfolgt die Erstattung einer Strafanzeige bei Rückkehr nach Deutschland. Da in Deutschland Strafverfolgungszwang besteht, erfolgt in jedem Fall eine Anzeige. Im weiteren Prozess der Untersuchungen kann (bei geringen Mengen) jedoch von einer weiteren Strafverfolgung seitens des Staatsanwaltes abgesehen werden. Siehe dazu auch Cannabis-Gesetz-Verordnung.

Auch wenn die niederländischen oder deutschen Grenz-Behörden einen Deutschen nur beim Konsum ertappen (der ja nicht unter Strafe gestellt ist) erfolgt eine Strafanzeige. Diese erfolgt in allen Fällen, in denen Anhaltspunkte vorliegen, dass der kontrollierte Konsument zuvor in den Niederlanden illegale Drogen erworben und/oder besessen hat.

§ 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

  1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
  2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

Weitere Informationen und Quellen:
>>> Hanf Journal
>>> Polizei Viersen Nordrhein-Westfalen