Hamburg
15425
Verordnungen der einzelnen Bundesländer zur Mitführung geringer Mengen Drogen bzw. dem Eigenbedarf von Drogen Hamburg
Eine geringe Menge zum Eigenverbrauch wird in der Regel bis zu einer Obergrenze von 6 Gramm angenommen. Geringe Schuld wird bei nicht auszuschließender BTM-Abhängigkeit und bei nicht abhängigen Erst- oder Zweittätern angenommen.
Quelle: Justizbehörde Hamburg (Stand August 2009)