Verordnungen der einzelnen Bundesländer zur Mitführung geringer Mengen Drogen bzw. dem Eigenbedarf von Drogen Hamburg
Eine geringe Menge zum Eigenverbrauch wird in der Regel bis zu einer Obergrenze von 6 Gramm angenommen. Geringe Schuld wird bei nicht auszuschließender BTM-Abhängigkeit und bei nicht abhängigen Erst- oder Zweittätern angenommen.
Quelle: Justizbehörde Hamburg (Stand August 2009)