Mecklenburg-Vorpommern
7605
Verordnungen der einzelnen Bundesländer zur Mitführung geringer Mengen Drogen bzw. dem Eigenbedarf von Drogen Mecklenburg-Vorpommern
Es wird nach Einzelfallprüfung entschieden, ob das Verfahren eingestellt werden kann. Einstellungen erfolgten bisher lediglich in „wenigen besonders gelagerten Einzelfällen, in denen die Beschuldigten nicht mehr als fünf Gramm Haschisch in Besitz hatten“.
Quelle: Justiz-Ministerium Mecklenburg-Vorpommern (Stand Februar 2004)