Nordrhein-Westfalen – Eigenbedarfsgrenze

Nordrhein-Westfalen – Eigenbedarfsgrenze

    Bookmark and Share

Verordnungen der einzelnen Bundesländer zur Mitführung geringer Mengen Drogen bzw. dem Eigenbedarf von Drogen Nordrhein-Westfalen

Zum August 2007 wurden vom Justizministerium Nordhein-Westfalen neue Eigenbedarfsgrenzen festgelegt. Der Besitz von Marihuana ist jetzt bis nur noch maximal 6 Gramm (vorher 10 Gramm) straffrei. Die Eigenbedarfsgrenze für alle anderen Drogen fällt weg.

Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche und ihnen gleichgestellte Heranwachsende sollen demnächst nur noch unter Auflagen und nicht mehr – wie bislang – folgenlos eingestellt werden können. Denkbare Auflagen sind regelmäßige Drogenscreenings, Teilnahme an Drogenberatungsseminaren, Therapien oder Sozialstunden.

§ 31 a BtMG lässt ein Absehen von der Verfolgung nur zu, wenn die Tat sich auf eine geringe Menge bezieht, die zum Eigenverbrauch bestimmt ist. Danach erscheint die Anwendung der Vorschrift in der Regel dann nicht mehr vertretbar, wenn die Tat eine größere als die nachfolgend aufgeführte Menge des jeweiligen Betäubungsmittels betrifft:

Haschisch (ohne Haschischöl) und Marihuana: 6 Gramm
Heroin: Eigenbedarfsgrenze weggefallen
Kokain: Eigenbedarfsgrenze weggefallen
Amphetamin: Eigenbedarfsgrenze weggefallen

Da diese Angaben von durchschnittlichen Reinheitsgehalten (bei Haschisch und Marihuana: 6 Gewichtsprozent Tetrahydrocannabinol bezogen auf im Handel vertriebene Kleinmengen ausgehen, können sie nur Anhaltspunkte für die Feststellung einer noch als gering anzusehenden Menge darstellen.

Liegen daher Anhaltspunkte für eine von den zuvor aufgeführten Reinheitsgehalten abweichende Zusammensetzung vor, kann eine höhere oder niedrigere Menge des vorgefundenen Gemischs die Grenze bilden.

Für eine Anwendung der Vorschrift ist - auch bei Auffinden von geringeren als den vorstehend aufgeführten Mengen – kein Raum, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Handeltreiben mit oder die Abgabe von Betäubungsmitteln vorliegen; hierfür kann das wiederholte Antreffen mit unerlaubten Betäubungsmitteln ein Anhaltspunkt sein. Bei nicht betäubungsmittelabhängigen Tätern kann eine geringe Schuld in der Regel bei Erst- (und Zweit-) Tätern angenommen werden, während bei wiederholtem Antreffen mit unerlaubten Betäubungsmitteln eine Einstellung nach § 31 a BtMG nur im Einzelfall – etwa bei Vorliegen eines größeren Tatzwischenraumes – in Betracht kommt.

Die Anwendung des § 31 a BtMG unter dem Gesichtspunkt der geringen Schuld kommt auch in Betracht, wenn der Täter betäubungsmittelabhängig ist und mehrfach wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgefallen ist oder auffällt.

Die Annahme einer geringen Schuld stellt letztlich – unter Beachtung der in § 153 StPO entwickelten Kriterien – eine Einzelfallentscheidung dar, die bei dem in Betracht stehenden Personenkreis – eventuell in Zusammenarbeit mit der Drogenberatung und den Therapieeinrichtungen – vornehmlich auf die Persönlichkeit des Täters, sein Suchtverhalten und seine Therapiewilligkeit abstellt. Dabei können die persönlichen und sozialen Verhältnisse des Täters wie insbesondere eine ernsthafte Therapiebereitschaft oder die Dauer des Tatzwischenraumes bzw. die Rückfallgeschwindigkeit von Bedeutung sein. Eine größere Schuld kann insbesondere vorliegen, wenn die Tat von einem Erzieher oder einem mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes beauftragten Amtsträger begangen wird.

Die Polizei führt in den Fällen, in denen nach den vorstehenden Gesichtspunkten eine Einstellung des Verfahrens nach § 31 a BtMG in Betracht kommt, eine Wägung des Betäubungsmittels und einen Vortest durch und vernimmt die beschuldigte Person kurz zur Konsumverhaltensweise und zur Herkunft des Betäubungsmittels oder gibt ihr in geeigneten Fällen Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung. Bei der Wägung genügt in der Regel eine sog. “Bruttowägung”, soweit nicht erkennbar ein Missverhältnis zwischen Verpackungs- und Betäubungsmittelgewicht besteht. Sie stellt das Betäubungsmittel sowie die Konsumutensilien sicher, führt eine Erklärung über die Einziehung sichergestellterGegenstände, insbesondere die Betäubungsmittel und die Konsumutensilien, herbei und übersendet den Vorgang mit der Strafanzeige unverzüglich der Staatsanwaltschaft.

Auf Zeugenvernehmungen und weitere Ermittlungsmaßnahmen, auch weitergehende kriminaltechnische Untersuchungen, kann, soweit die Staatsanwaltschaft nicht etwas anderes anordnet, verzichtet werden. Bei Abgabe des Ermittlungsvorgangs an die Staatsanwaltschaft kann die Polizei eine Anwendung dieser Richtlinien anregen, soweit sie aufgrund ihrer Erkenntnisse den Eindruck gewonnen hat, dass sich eine Verfahrenserledigung auf diesem Wege anbietet.

Quelle: Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen (Stand August 2009)





Verwandte Themen auf Drug Infopool: