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Schleswig-Holstein

Drug Infopool Letztes Update:
07. August 2009
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Das Inkrafttreten des Cannabis-Gesetzes (CanG) am 1. April 2024 beeinflusst auch § 31a des BtMG, der es den Staatsanwälten ermöglicht, von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn festgelegte Eigenbedarfsgrenzen illegaler Drogen nicht überschritten werden.

Diese Regelungen werden von jedem Bundesland wie auch in der Vergangenheit unterschiedlich aus- und festgelegt. Inwieweit das CanG einzelne bestehende Regelungen für andere (illegale) Drogen beeinflusst, ist schwer einzuschätzen. Fest anzunehmen ist, dass Cannabis aus dieser Verordnung herausfällt, da das Cannabis-Gesetz mit §34 eigene anwendbare Strafvorschriften vorgibt.

Der Bereich „Gesetz – Eigenbedarfsgrenzen der einzelnen Bundesländer“ auf Drug Infopool bleibt aus diesem Grund mit den Sachständen 2008-2011 bestehen und wird bei Bekanntgabe neuer Richtlinien aktualisiert.

Verordnungen der einzelnen Bundesländer zur Mitführung geringer Mengen Drogen bzw. dem Eigenbedarf von Drogen in Schleswig Holstein

Die Staatsanwaltschaft sieht in der Regel – auch in Wiederholungsfällen – von der Verfolgung ab, wenn sich Anbau, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Erwerb, Verschaffen in sonstiger Weise oder Besitz bezieht lediglich auf

  • Cannabisprodukte (außer Haschischöl) von nicht mehr als sechs Gramm (Bruttogewicht),
  • Kokain und Amphetamine von nicht mehr als drei Gramm (Bruttogewicht),
  • Heroin von nicht mehr als ein Gramm (Bruttogewicht).

Die Polizei führt in diesen Fällen auf der sachbearbeitenden Dienststelle eine Wägung und einen Vortest durch, fertigt eine Strafanzeige und vernimmt die beschuldigte Person kurz zur Konsumverhaltensweise und zur Herkunft des Betäubungsmittels. Die Polizei stellt das Betäubungsmittel sowie die Konsumutensilien sicher bzw. beschlagnahmt diese. Auf Zeugenvernehmungen und weitere Ermittlungsmaßnahmen, auch weitergehende kriminaltechnische Untersuchungen, wird im Hinblick auf die Konsumverhaltensweise der beschuldigten Person verzichtet. Das gilt auch, wenn die beschuldigte Person die Herkunft des Betäubungsmittels nicht preisgibt. Abschließend führt die Polizei eine Klärung über den Verzicht auf die Rückgabe sichergestellter Gegenstände, insbesondere der Konsumutensilien, herbei und übersendet den Vorgang unverzüglich der Staatsanwaltschaft.

Bei anderen unerlaubten Betäubungsmitteln entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen.

Die vorstehenden Grundsätze gelten nicht, wenn, obschon lediglich eine Bruttomenge von bis zu sechs Gramm Cannabis, drei Gramm Kokain oder Amphetamin oder ein Gramm Heroin betroffen ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angetroffene Menge nicht dem Eigenkonsum dienen soll oder aber der Umgang mit den Betäubungsmitteln eine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, bei Heroin auch Heranwachsender, besorgen lässt. Das wiederholte Antreffen mit unerlaubten Betäubungsmitteln kann ein Anhaltspunkt für fremdgefährdendes Verhalten sein.

Für Jugendliche und Heranwachsende gelten die Richtlinien zur Förderung der Diversion bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten (Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten, des Innenministeriums und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Wohnungs- und Städtebau vom 24. Juni 1998 (Amtsbl. Schl.-H. S. 389). Danach hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 a des Betäubungsmittelgesetzes diese Vorschrift Vorrang vor § 45 des Jugendgerichtsgesetzes; im Übrigen bleiben jedoch die weitergehenden Einstellungsmöglichkeiten nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes unberührt.

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Konsumverhaltensweisen von Gefangenen im Strafvollzug.

Quelle: Ministerium für Justiz Schleswig-Holstein (Stand August 2009)